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§ 2 Personalbeschaffung / II. Durchführung der Arbeitsvermittlung

Manfred Ehlers
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Rz. 26

Die Durchführung der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung durch Dritte richtet sich nach den Regelungen der §§ 296–297 SGB III. Die Vermittlungstätigkeit setzt eine Anzeige beim Gewerbeamt voraus, § 14 Abs. 1 GewO. Zudem setzt sie einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Vermittler und dem Arbeitssuchenden voraus, der Regelungen zur Vergütung enthalten muss. Die vereinbarte Vergütung darf dabei einen Betrag von 2.000,00 EUR einschließlich der USt nicht überschreiten. Der Arbeitssuchende ist nach § 296 Abs. 1 S. 1 SGB III nur dann verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Für die Vermittlung von Ausbildungsverhältnissen darf demgegenüber eine Vergütung nach § 296a S. 1 SGB III nur vom Arbeitgeber verlangt werden.

 

Rz. 27

Von der BA können im Rahmen von Maßnahmen zur Aktivierung und Eingliederung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB III Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine zur Kostenübernahme der Vermittlungskosten erteilt werden. Diesen Vermittlungsgutschein kann verlangen, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb von drei Monaten noch nicht vermittelt wurde.

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