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§ 2 Patientenverfügung / F. Verfahrenspflegschaft und Verfahrensbevollmächtigung

Felix Dommermühl
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Rz. 26

Hat das Betreuungsgericht über die Frage zu entscheiden, ob die Genehmigung einer Maßnahme nach § 1829 Abs. 1 BGB zu erteilen ist, ist der Patient ("Betroffene") nach § 298 Abs. 1 FamFG persönlich anzuhören. Da eine Patientenverfügung ihre Wirkungen dann entfaltet, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr kundtun kann, dürfte, da dies zur Interessenswahrnehmung des Patienten erforderlich ist, seitens des Betreuungsgerichts ein Verfahrenspfleger gem. § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG bestellt werden.

Der Verfasser einer Patientenverfügung kann der gerichtlichen Bestellung eines Verfahrenspflegers entgegenwirken, indem er einen "geeigneten" Verfahrensbevollmächtigten (§ 276 Abs. 5 FamFG) bestimmt. Hierbei ist zu beachten, dass der Verfahrensbevollmächtigte zwingend eine andere Person sein muss als der betreuungsgerichtlich bestellte Betreuer oder der Bevollmächtigte, der mit der Durchsetzung der Patientenverfügung beauftragt ist. Ansonsten ist die Verfahrensposition im Sinne einer Kontrollfunktion des Verfahrensbevollmächtigten nicht gewahrt.

 

Rz. 27

Geht es um die Frage der Nichteinwilligung oder des Widerrufs einer Einwilligung, also um die Ablehnung oder Beendigung einer medizinischen Maßnahme nach § 1829 Abs. 2 BGB, und ist die Genehmigung nicht nach § 1829 Abs. 4 BGB entbehrlich, ist dem Betroffenen für das betreuungsgerichtliche Verfahren stets ein Verfahrenspfleger nach § 298 Abs. 2 FamFG zu bestellen.

Der Beschluss, in dem die Genehmigung nach § 1829 Abs. 2 BGB erteilt wird, wird gem. § 287 Abs. 3 FamFG erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.

Sowohl in Fällen von § 1829 Abs. 1 BGB als auch von § 1829 Abs. 2 BGB hat das Betreuungsgericht vor Genehmigungserteilung ein Sachverständigengutachten einzuhole...

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