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§ 2 Patientenverfügung / C. Wirkung der Patientenverfügung

Felix Dommermühl
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I. Verbindlichkeit, § 1827 Abs. 1 S. 2 BGB

 

Rz. 11

Die Patientenverfügung als Ausdruck der Selbstbestimmung soll es einem Menschen ermöglichen, im Voraus für den Fall eines Zustands, in dem Willensäußerungen nicht mehr möglich sind, seine Wünsche und Vorstellungen festzulegen. Daher dürfte es für den Verfügenden das Hauptanliegen sein, seine Patientenverfügung als für den Betreuer/Bevollmächtigten verbindlich zu gestalten. Die gesetzliche Regelung macht dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gem. § 1827 Abs. 1 S. 2 BGB kann eine Patientenverfügung, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung des Patienten (§ 1827 Abs. 3 BGB), für einen Betreuer oder Bevollmächtigten (§ 1827 Abs. 6 BGB) verbindlich sein;[10] so äußerte sich der BGH wie folgt:

Zitat

"Enthält die schriftliche Patientenverfügung eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen, die auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, ist eine Einwilligung des Betreuers, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfällt, in die Maßnahme nicht erforderlich, da der Betroffene diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen hat. Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck zu verschaffen."

Hierzu bedarf es zum einen einer Patientenverfügung, die den Anforderungen des § 1827 Abs. 1 S. 1 BGB entspricht, (Einwilligungsfähigkeit, Volljährigkeit und Schriftform), sowie zwei weiterer Voraussetzungen:

▪ Die Verfügungen müssen bestimmte Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe betreffen, die bei Abfassung der Patientenverfügung nicht unmittelbar bevorstanden.
▪ Die Verfügungen des Patienten müssen auf seine aktuelle Lebens- und...

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