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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 3. Grobe Fahrlässigkeit

Rolf Klutinius, Jan Therstappen
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Rz. 147

Nach ständiger höchst richterlicher Rechtsprechung handelt in objektiver Hinsicht grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im hohen Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen des konkreten Einzelfalls jedem einleuchten müsste. Es muss dabei auch in subjektiver Hinsicht unter Berücksichtigung der personalen Seite der Verantwortlichkeit, deren Besonderheiten im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen können, eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung festgestellt werden, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt.[241]

 

Rz. 148

Ein Augenblicksversagen ist allein noch kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die den Grad des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen.[242] Aber ein einmaliger Fehler, der einem Versicherungsnehmer bei einer Routinetätigkeit unterläuft, begründet nicht unbedingt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.[243]

 

Hinweis

Der Versicherungsfall muss gerade infolge der groben Fahrlässigkeit eingetreten sein. Das dem Versicherungsnehmer als grob fahrlässig zum Vorwurf gemachte Verhalten muss sich also auf den Eintritt des Versicherungsfalls nachweisbar zumindest mitursächlich ausgewirkt haben.

 

Rz. 149

Dieses Kausalitätserfordernis wird häufig übersehen. Geht der Fahrlässigkeitsvorwurf z.B. dahin, der Versicherungsnehmer habe sein Fahrzeug zu lange über Nacht auf einem Autobahnrastplatz abgestellt, ist der erforderliche Kausalitätsnachweis nicht erbracht, wenn der Zeitpunkt des Diebstahls nicht feststeht. Dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass das F...

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