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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / gg) Inkrafttreten, Beendigung und Nachwirkung

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 10

Da es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens von den Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung selbst festzulegen. Haben diese keinen Zeitpunkt bestimmt, tritt die Betriebsvereinbarung am Tag ihres Abschlusses in Kraft.[30] In Betracht kommt auch der Abschluss einer Betriebsvereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung. Dies setzt allerdings voraus, dass der Eintritt der vereinbarten Bedingung für alle Beteiligten, auch für die Arbeitnehmer als Normunterworfene, ohne Weiteres feststellbar ist.[31] Eine Rückwirkung von Betriebsvereinbarungen darf nur dann vereinbart werden, wenn die Regelungen ausschließlich günstig für die betroffenen Arbeitnehmer sind.[32] Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Arbeitnehmer mit einer rückwirkenden Verschlechterung der bisherigen Regelung rechnen mussten.[33]

Sowohl die ordentliche Kündbarkeit als auch die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen sind gesetzlich geregelt, § 77 Abs. 5 und 6 BetrVG. Es bedarf keines Kündigungsgrundes und auch eine Inhaltskontrolle der Kündigung findet nicht statt (Ausnahme: Kündigungen bei Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung, siehe unten Rdn 127). Lediglich die Frist von drei Monaten (zum Tag) muss eingehalten werden, § 77 Abs. 5 BetrVG. Von den Vorgaben des Gesetzgebers dürfen die Betriebsparteien jedoch durch Vereinbarung abweichen (siehe unten Rdn 126). Insbesondere die Modalitäten der Kündigung können modifiziert werden. Es können kürzere oder längere Kündigungsfristen, bestimmte Kündigungstermine oder gar ein Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit für eine gewisse Zeit oder auf Dauer festgelegt werden.[34] Zum Teil kann es auch sinnvoll sein, die Beendigung von einem bestimmten Ereignis abhängig zu machen, etwa der tatsächl...

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