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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / e) Unterrichtung über eine vorläufige Einstellung/Versetzung, § 100 BetrVG

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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aa) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 725

Soll eine Einstellung oder Versetzung erfolgen, zu der keine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt, auch nicht im Wege der Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 BetrVG, kommt eine vorläufige Maßnahme nach § 100 BetrVG in Betracht. Ansonsten muss der Arbeitgeber bis zum Abschluss des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens warten. Das Verfahren des § 100 BetrVG ist nach h.M. allerdings nicht einschlägig, wenn es um eine Ein- oder Umgruppierung geht, die der Betriebsrat abgelehnt hat.[1898] Zur Begründung dieser Einschränkung wird entweder darauf abgestellt, dass eine Ein- oder Umgruppierung nicht eilbedürftig sei[1899] oder dass die Ein- oder Umgruppierung keine nach außen wirkende Maßnahme sei, die nach § 101 BetrVG aufgehoben werden könne.[1900] Praktisch bedeutet das, dass der Arbeitgeber die für richtig gehaltene Vergütung von Beginn an zahlt (damit auch die Ein- oder Umgruppierung durchführt) und parallel dazu das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einleitet.[1901] Das Zustimmungsersetzungsverfahren kann der Betriebsrat aber auch über § 101 BetrVG erzwingen.[1902]

 

Rz. 726

Die Unterrichtungspflicht unterliegt keiner Form. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte sie aber auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Unterrichtung gilt: Sie muss im Regelfall vor Durchführung der vorläufigen Maßnahme liegen. Kann wegen Dringlichkeit ausnahmsweise vorher nicht unterrichtet werden, muss der Arbeitgeber die Unterrichtung unverzüglich nachholen.[1903] Die Unterrichtung kann bereits im Anhörungsschreiben nach § 99 BetrVG erfolgen; da es sich um zwei unterschiedliche Gegenstände handelt, muss aber deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Arbeitgeber auch nach § 100 BetrVG unterrichtet.[1904] Ob eine vorläufige Maßnahme schon vor An...

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