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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (b) Zusammensetzung

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 95

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 SEBG sind die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder, die Sitzverteilung sowie die Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Beschäftigtenzahlen in der SE zwingender Inhalt der Beteiligungsvereinbarung. Es besteht ein weiter Gestaltungsspielraum; insbesondere kann von der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 1 SEBG abgewichen werden. Das Muster orientiert sich an letzterer, sieht jedoch optional Schwellenwerte vor, durch die verhindert werden kann, dass auch Mitgliedstaaten mit nur sehr wenigen Arbeitnehmern Einzug in den SE-Betriebsrat erhalten und damit stark überrepräsentiert sind. Alternativ (oder zusätzlich) können "Entsendekreise" gebildet werden, die insgesamt ein Mitglied – stellvertretend für mehrere Mitgliedstaaten – in den SE-Betriebsrat entsenden.[321] Diese Fragen der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats sind oftmals Gegenstand langwieriger Verhandlungen. In jedem Fall sollte die Größe des SE-Betriebsrats begrenzt werden. Das Muster sieht in Anlehnung an § 40 Abs. 6 SEBG eine Verringerung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren vor.

In § 2 Abs. 3 findet sich die vom Gesetz geforderte Regelung zu den Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Arbeitnehmerzahlen. Dabei orientiert sich das Muster an § 25 SEBG. Es ist alle zwei Jahre zu prüfen, ob sich die Arbeitnehmerzahlen in der SE dahingehend geändert haben, dass die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats anzupassen ist. Zusätzlich sieht die Regelung vor, dass die Sitze von Mitgliedstaaten, die nach der Prüfung nicht mehr die erforderliche Mindestanzahl an Arbeitnehmern vertreten, mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entfallen.

[321] MüKo-AktG/Jacobs, § 21 SEBG Rn 40.

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