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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / a) Führungsvereinbarung im gemeinsamen Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 BetrVG

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 56

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Muster 2.15: Führungsvereinbarung im gemeinsamen Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 BetrVG

Zwischen

1. dem Unternehmen _________________________ (Bezeichnung),

vertreten durch _________________________

– im Folgenden X-GmbH –

und

2. dem Unternehmen _________________________ (Bezeichnung),

vertreten durch _________________________

– im Folgenden Y-GmbH –

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1

Die Unternehmen X-GmbH und Y-GmbH führen den Betrieb (Bezeichnung) der X-GmbH und den Betrieb (Bezeichnung) der Y-GmbH in _________________________ (Ort) ab dem _________________________ (Datum) als gemeinsamen Betrieb beider Unternehmen, in dem die vorhandenen Betriebsmittel und Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden.

§ 2

Die gemeinsame Leitung des gemeinsamen Betriebs übernimmt die Personalabteilung unter der Leitung von _________________________ (Personalleiter). Die Personalabteilung ist für alle im gemeinsamen Betrieb beider Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zuständig und Ansprechpartner des Betriebsrats. Bezüglich der Kostenerstattung für die Leitungsaufgaben treffen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung. Die Kosten der Personalabrechnung trägt jede Partei für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer.

§ 3

(1) Die gemeinsame Leitung ist für alle personellen Angelegenheiten i.S.d. BetrVG aller Arbeitnehmer der am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen zuständig. Der gemeinsame Betrieb der Parteien ist ein Betrieb i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes. Die Parteien sind sich einig, dass deshalb Kündigungen nur nach Zustimmung beider Parteien ausgesprochen werden.

(2) Die Zuständigkeit der gemeinsamen Leitung erstreckt sich auch auf alle sozialen Angelegenheiten i.S.d. BetrVG mit Ausnahme der betrieblichen Vergütung...

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