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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / a) Freistellung

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 23

Zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats sieht § 38 BetrVG für größere Betriebe mit mindestens 200 Arbeitnehmern die vollständige Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit vor. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sind aber gem. § 38 Abs. 1 S. 5 BetrVG Abweichungen möglich (siehe Muster zur Freistellung von BR-Mitgliedern/Teilfreistellung gem. § 38 Abs. 1 S. 5 BetrVG, Rdn 27). Neben diesem generellen Freistellungsanspruch haben Betriebsratsmitglieder über § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Befreiung von ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung ihres Entgelts, wenn und soweit dies nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden muss und dem Betriebsratsmitglied deswegen die Arbeitsleistung davor oder danach unzumutbar oder unmöglich wird. Zu beachten sind insbesondere die Regelungen des ArbZG zur ununterbrochenen Ruhezeit. Allerdings steht eine Entscheidung des BAG aus, ob es sich bei Betriebsratsarbeit um Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG handelt.[106] Für die Erforderlichkeit ist entscheidend, ob das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsbefreiung für erforderlich halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden.[107] Beim Verlassen des Arbeitsplatzes ist das Betriebsratsmitglied verpflichtet, sich beim Vorgesetzten abzumelden (hierzu auch das Muster Abmeldevereinbarung, siehe Rdn 29). § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG enthalten spezielle Freistellungsansprüche für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen. § 37 Abs. 6 BetrVG stellt auf den Bet...

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