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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Voraussetzungen einer mehrstufigen Ausbildung

Dr. iur. Thomas Eder
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Rz. 806

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt – bezogen auf eine mehrstufige Ausbildung – neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 1610 Abs. 2 voraus, dass der Ausbildungsabschnitt im Anschluss an die praktische Ausbildung mit dieser in einem engen sachlichen – praktische Ausbildung und Studium müssen derselben Berufssparte angehören oder sich fachlich ergänzen – und zeitlichen – das Studium muss nach Abschluss der Lehre zielstrebig aufgenommen werden – Zusammenhang steht, und dass die Finanzierung des Ausbildungsgangs den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.[1119]

[1119] BGH FamRZ 1989, 853; BGH FamRZ 1995, 416 (Nr. 221).

(a) Sachlicher (= fachlicher) Zusammenhang

 

Rz. 807

Mehrere Ausbildungsteile können nicht nur dann zu einer einheitlichen Gesamtausbildung verknüpft werden, wenn von vornherein ein einheitlicher Berufsplan aufgestellt worden ist, sondern auch dann, wenn zwischen den verschiedenen Ausbildungsstufen ein fachlicher (= sachlicher) Zusammenhang besteht. Praktische Ausbildung und Studium müssen also entweder derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so aufeinander bezogen sein, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet, oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt.[1120] Fach- und berufsbezogene Ausbildungsgänge zur Erlangung der Hochschulreife stehen dabei einer schulischen Ausbildung gleich.[1121] Das Tatbestandselement sachlicher Zusammenhang liegt daher nicht vor, wenn praktische Ausbildung und Studium eine inhaltlich völlig verschiedene Wissensvermittlung zum Gegenstand haben.

 

Rz. 808

Soweit in den Fällen Schule-Lehre-Studium eine Weiterbildung zu verneinen ist, weil zwischen Lehre und Studium kein enger fachlicher Zusammenhang besteht, ist zu prüfen, ob eine Zweitausbildung von den Elte...

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