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§ 2 Haftungsgrundlagen / c) Besonderheiten an Bushaltestellen

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 74

Im Bereich von Bushaltestellen existiert eine veränderte Gesetzeslage seit dem 1.8.1995. In § 20 StVO ist geregelt, wie sich der Kraftfahrer im Verhältnis zu Linien- und Schulbussen zu verhalten hat. Darüber hinaus sind darin die Pflichten des Fahrers von Omnibussen geregelt.

 

Rz. 75

Nach § 20 Abs. 1 StVO darf an Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224 = grünes "H" auf gelben Grund mit grünem Kreis) halten – auch im Gegenverkehr –, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

 

Rz. 76

Die Vorschrift des § 20 StVO über "öffentliche Verkehrsmittel" und "Schulbusse" gilt seit dem 1.8.1995 nur noch im Bereich solcher Haltestellen, die mit Zeichen 224, bei Schulbus-Haltestellen daneben mit Zusatzschild "Schulbus" gekennzeichnet sind.

 

Rz. 77

Nach § 20 Abs. 2 StVO darf, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist.

 

Rz. 78

Der Gesetzgeber hat die vorgeschriebene Geschwindigkeit konkretisiert, indem er ausdrücklich "Schrittgeschwindigkeit" vorschreibt. Darüber hinaus hat er den erhöhten Sorgfaltsmaßstab der oben erwähnten Vorschriften der StVO auch hier übernommen. Nach der Formulierung in § 20 Abs. 2 S. 3 StVO muss der Fahrzeugführer – wenn nötig – warten, wenn Fahrgäste aus einem öffentlichen Verkehrsmittel aussteigen.

 

Rz. 79

Hierdurch soll jedoch nicht ein Vorrang des Fußgängers gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr begründet werden.

 

Rz. 80

Gewöhnungsbedürftig ist die Regelung des § 20 Abs. 3 StVO. Danach dürfen Omnibusse des Linienverkehres und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, nicht mehr über...

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