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§ 2 Die Vergütungsmöglichkeiten im erbrechtlichen Mandat / 4. Erteilung der Widerrufsbelehrung und Verbrauchererklärung im Sinne von § 357 Abs. 8 S. 1 BGB

Dr. Lutz Förster
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Rz. 35

Im erbrechtlichen Mandat kommt es in der Praxis häufig vor, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit außerhalb der Kanzlei ausübt, z.B. bei dem Mandanten zu Hause oder einem vermittelnden Dritten. Wenn der Abschluss der Vergütungsvereinbarung in den Privaträumen des Mandanten oder per Telefon, Fax oder E-Mail mit dem Mandanten erfolgt, muss der Rechtsanwalt das gesetzliche Widerrufsrecht des erbrechtlichen Mandanten beachten.

Wird dem Verbraucher nach § 355 Abs. 1 S. 1 BGB durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage, sofern der Rechtsanwalt dem Mandanten hinreichend über das gesetzliche Widerrufsrecht belehrt hat.

 

Rz. 36

Die Anforderungen, die der Rechtsanwalt für die Widerrufsbelehrung zu berücksichtigen hat, regelt § 356 Abs. 3 S. 1 BGB, wonach die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB unterrichtet hat. Den Rechtsanwalt treffen daher Informationspflichten, vgl. § 312d BGB. Im Weiteren muss der Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 EGBGB, § 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB erhalten.

Fehlt es an einer Widerrufsbelehrung, die nicht den Anforderungen von § 356 Abs. 3 S. 1 BGB entspricht, wird die Widerrufsfrist verlängert. Nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB oder § 355 Abs. 2 S. 2 BGB genannten Zeitpunkt.

 

Rz. 37

Damit der Rechtsanwalt Planungssicherheit im Hinblick auf...

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