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§ 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 3. Weitere Auflösungsgründe bei einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist

Gerhard Ring
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Rz. 347

Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (atypische GbR),[618] wird nach § 729 Abs. 3 S. 1 BGB (in Nachbildung von § 131 Abs. 2 HGB alt) ferner – im Interesse eines Schutzes der Gläubiger vor masselosen und vermögenslosen Gesellschaften, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person nach den §§ 721 ff. BGB haftet[619] – aufgelöst (Auflösung bei Masselosigkeit):

▪ mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse über das Vermögen der Gesellschaft abgelehnt worden ist (Nr. 1);
▪ durch die Löschung (der einmal eingetragenen Gesellschaft) aus dem Gesellschaftsregister wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG (Nr. 2).
 

Beachte:

Im Fall der Vermögenslosigkeit nach § 729 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB muss die Ausgangs-Gesellschaft ebenso wie die Gesellschafter-Gesellschaft (sei es im Gesellschafts- oder im Handelsregister) eingetragen sein, da sich gemäß § 707a Abs. 1 S. 2 BGB an einer eingetragenen Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft nur beteiligen kann, wenn sie ihrerseits eingetragen ist (entweder im Gesellschaftsregister oder im Handelsregister).[620]

 

Rz. 348

Die Auflösungsgründe nach § 729 Abs. 3 S. 1 BGB gelangen nach dessen S. 2 nicht zur Anwendung, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

[618] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 178: "Wenn die unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter keine natürlichen Personen sind und als rechtsfähige Personengesellschaften ihrerseits keine natürlichen Personen als unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter haben".
[619] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 178.
[620] R...

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