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§ 2 Die finanziellen Aspekte eines zivilprozessualen Mandats / D. Kostenhilfebedürftiger Mandant

Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
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Rz. 19

Der mittels Prozess-/Verfahrenskostenhilfe (immer nur für die jeweilige Instanz) beigeordnete Rechtsanwalt, § 121 ZPO, §§ 78 ff., 138 FamFG, § 11a ArbGG, § 116 VwGO, § 73a SGG, § 142 FGO, erhält die nach dem RVG entstandenen Gebühren aus der Landeskasse, § 45 Abs. 1 RVG. Weil die Bezahlung der Gebühren damit gesichert ist, ist die Übernahme derartiger Mandate – für welche die erforderliche materiell-rechtliche Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Abs. 1 ZPO besteht – grundsätzlich lohnend.

 

Rz. 20

Die Erfolgsaussicht wird nach überwiegender Auffassung[15] für den Antragsteller als hinreichend angesehen, wenn er bei erheblichem Bestreiten des Antragsgegners zulässige Beweismittel für seine Behauptungen benennt, wenn also eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der PKH begehenden Partei ausgehen würde.[16] Allerdings dürfte bereits das Erfordernis des Benennens von zulässigen Beweismitteln eine zu weitreichende Anforderung darstellen, denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es

Zitat

"dem Tatrichter nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist".[17]

Dann darf dem bedürftigen Mandanten auch im Vorfeld bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Rechtsschutz nicht verweigert werden, nur weil er keine Beweismittel benennen kann.

Für den Antragsgegner bietet die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Klage unschlüssig ist. Im Übrigen muss sein Vorbringen erheblich sein. Ist der Kläger beweisbelastet, genügt dazu ein gem. § 138 ZPO wirksames Bestreiten des klägerischen ...

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