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§ 2 Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten / c) Folgen der Nichterfüllung der Hinweispflichten

Frank-Michael Goebel
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Rz. 348

Die Erfüllung der Hinweispflicht ist (nur) eine Berufspflicht des Rechtsanwaltes bzw. des Inkassodienstleisters. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung in der BRAO bzw. dem RDG und der fehlenden Regelung im RVG. Deren Erfüllung lässt also sowohl das Entstehen als auch die Erstattungsfähigkeit der Hinweispflicht unberührt.[680]

Die Nichterfüllung wird insoweit nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 RDG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert, kann in Folge erstmaliger Verstöße zu Auflagen der Registrierungsbehörden führen und bei beharrlichen und dauerhaften Zuwiderhandlungen auch einen Widerruf der Registrierung beim Inkassodienstleister nach § 14 Nr. 3 RDG sich ziehen. Das anwaltliche Berufsrecht sieht gleichermaßen diese Sanktionen vor, auch wenn ein noch differenzierteres Sanktionensystem Platz greifen kann.

[680] BT-Drucks 19/20348, S. 50.

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