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§ 2 Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten / 3. Spezielle Wertvorschriften bei der Einigung und in der Vollstreckung

Frank-Michael Goebel
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Rz. 307

In Ergänzung zur allgemeinen Wertvorschrift des § 23 RVG ergeben sich aus den §§ 23a–31b RVG speziellere Regelungen. Entsprechend dem allgemeinen Lex-specialis-Grundsatz hat die Anwendung der spezielleren Vorschriften Vorrang vor der allgemeinen Regelung gem. § 23 RVG.

Bei der Bearbeitung von Forderungsmandaten sind die speziellen Wertvorschriften gem. § 25 RVG (Vollstreckung und Vollziehung), § 26 RVG (Zwangsversteigerung), § 27 RVG (Zwangsverwaltung), § 28 RVG (Insolvenzverfahren) und insbesondere § 31b RVG (Zahlungsvereinbarungen) zu beachten und von besonderer Bedeutung.

Ist es in der Zwangsvollstreckung lange Praxis, dass nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG auf die Gesamtforderung zur Bestimmung des Gegenstandswertes abzustellen ist, der nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 bei der Vermögensauskunft auf 2.000 EUR gedeckelt ist, wurde die Deckelung mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht[617] bereits mit Wirkung zum 1.1.2021 auf die vom Gerichtsvollzieher nach § 802l ZPO einzuholenden Drittauskünfte erweitert.

Bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen von besonderer Bedeutung ist § 31b RVG, da Zahlungsvereinbarungen ein zentrales Instrument zur Lösung einer vorübergehend gestörten Leistungsfähigkeit des Schuldners sind. Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung nach Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG, d.h. eine Vereinbarung, die lediglich das "wie" der Zahlung betrifft, beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs. Es ist also zunächst der Anspruchswert zu bestimmen, über den man sich einigt und dieser dann zu halbieren.

 

Hinweis

Die Erhöhung des Prozentsatzes von 20 % auf 50 % soll die noch darzustellende massive Kürzung des Gebührensatzes teilweise ausgleichen. Dies kann aber nicht gelingen, weil sich die Regelung des § 31b RVG bei den beson...

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