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§ 2 Brexit und Gesellschaftsrecht – mögliche Folgen für ... / IV. Zwischenergebnis

Dr. Thomas Wachter
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Rz. 229

Die Rechtsform der Ltd. & Co. KG war in der Vergangenheit weit verbreitet, bedarf seit dem 1.1.2021 allerdings der rechtlichen Überprüfung.

 

Rz. 230

Der wirksame Fortbestand der Ltd. & Co. KG ist rechtlich nur dann gewährleistet, wenn es sich bei der Komplementärgesellschaft um eine echte Auslandsgesellschaft handelt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte dies aber (klarstellend) zum Handelsregister der KG angemeldet und eingetragen werden.

 

Rz. 231

Dagegen ändert sich die Rechtsform der Ltd. & Co. KG, wenn die Komplementärin eine unechte Auslandsgesellschaft (Scheinauslandsgesellschaft) ist. Bei dem Komplementär handelt es sich dann nicht mehr um eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts, sondern um eine deutsche Personengesellschaft (bzw. ein Einzelunternehmen). Damit ist die Haftungsbeschränkung (rückwirkend) entfallen. Alle Gesellschafter haften somit persönlich und unbeschränkt (auch) für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft.

 

Rz. 232

Praxishinweis: Dieses Haftungsrisiko lässt sich nur dann vermeiden, wenn die Stellung der Komplementärin von einer anderen haftungsbeschränkten Gesellschaft übernommen wird (z.B. einer deutschen GmbH oder einer Kapitalgesellschaft aus einem anderen EU-bzw. EWR-Mitgliedstaat). Der neue Komplementär haftet dabei aber zwingend auch für die vor dem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten (§ 130 HGB).

 

Rz. 233

Alle Änderungen in der Person des Komplementärs sind von allen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister der KG anzumelden.

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