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§ 2 Brexit und Gesellschaftsrecht – mögliche Folgen für ... / b) Vertretung der Gesellschaft

Dr. Thomas Wachter
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Rz. 131

Bei der unechten Auslandsgesellschaft (Scheinauslandsgesellschaft) hat die Umqualifizierung auch Folgen für die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft.[99]

 

Rz. 132

Eine englische private limited company wird grundsätzlich durch die directors vertreten. Fremdorganschaft ist dabei zulässig. Mehrere directors sind grundsätzlich gemeinsam zur Vertretung berechtigt, sofern die Gesellschafter nichts anderes regeln. Die Möglichkeit einer generellen Erlaubnis von Insichgeschäften (§ 181 BGB) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Bei einer deutschen offenen Handelsgesellschaft ist dagegen jeder Gesellschafter grundsätzlich einzeln zur Vertretung berechtigt (§§ 115, 125 HGB, anders aber bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 709, 714 BGB). Eine organschaftliche Vertretung durch Nicht-Gesellschafter ist bei deutschen Personengesellschaften unzulässig. Es gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft.

 

Rz. 133

Die unterschiedlichen Regeln zur Vertretung im deutschen und englischen Gesellschaftsrecht lassen sich noch einigermaßen miteinander in Einklang bringen, wenn bei der englischen Limited ein Gesellschafter zum director bestellt ist. Die Vertretungsbefugnis für die englische private limited company wird dann im Zweifel auch für die deutsche Personengesellschaft gelten. Die rechtliche Begründung ist aber selbst in diesem Fall alles andere als einfach und weitgehend ungeklärt. In Betracht kommt u.a. die Auslegung des englischen Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung zum director, die Erteilung einer konkludenten, rechtsgeschäftlichen Vollmacht, die Anwendung der Grundsätze der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht oder der Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand der Vertretungsmacht (siehe Art. 12 EGBGB, § 15 HGB).[100]

 

Rz. 134

Erheblich schwieriger ist die Rechtslage ...

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