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§ 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats und Gewerkschaft ... / 6. Zuständigkeit des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats oder Konzernbetriebsrats

Dr. Nicolai Besgen, Thomas Prinz
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Rz. 24

Die Frage nach der Zuständigkeit des jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Organs stellt sich immer dann, wenn entweder in einem Unternehmen mehrere Betriebe vorhanden sind und eine unternehmenseinheitliche Regelung beabsichtigt ist, oder unternehmensübergreifend eine konzernweite Regelung gefunden werden soll.[44] Grundsätzlich gelten für die jeweiligen Zuständigkeiten auch bei der Einführung moderner Kommunikationseinrichtungen keine Besonderheiten. Allerdings ist zu beachten, dass eine Fehleinschätzung der Zuständigkeit für den Arbeitgeber gravierende Folgen haben kann. Verhandelt er mit dem falschen Gremium, ist die Regelung nicht mitbestimmt und muss wiederholt werden.[45]

 

Rz. 25

Sind mehrere Betriebe in einem Unternehmen oder das Gesamtunternehmen betroffen und kann die Angelegenheit nicht durch die Einzelbetriebsräte geregelt werden, ist der Gesamtbetriebsrat nach § 50 BetrVG zuständig.[46] Dies gilt entsprechend dann auch für die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates, § 58 Abs. 1 BetrVG. Dieser ist allerdings nicht zuständig, wenn kein konzernweiter unternehmensübergreifender Datenaustausch stattfindet.[47] Sind die Art und Beschaffenheit der verwendeten Geräte und Programme im gesamten Unternehmen/Konzern einheitlich, erstreckt sich die jeweilige Zuständigkeit dabei auch auf die nähere Ausgestaltung der Nutzung.

 

Rz. 26

Ist hingegen nur ein Betrieb betroffen, bleibt jeweils der Einzelbetriebsrat zuständig. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn in den jeweiligen Betrieben unterschiedliche Kommunikationseinrichtungen/Techniken eingesetzt werden, so dass von einer einheitlichen Regelung nicht gesprochen werden kann.[48]

[44] In Matrixstrukturen sind die Zuständigkeitsfragen jeweils gesondert zu prüfen: Kort, NZA 2013, 1318 und Witschen, RdA 2016, 38.
[45] F...

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