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§ 2 Behandlung von "Auslandsschäden" / 3. Wahlrecht des Geschädigten und "forum shopping" sowie "law shopping"

Dr. Michael Nugel
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Rz. 48

Greifen die Grundsätze der oben genannten EuGH-Rechtsprechung ein, steht dem Geschädigten ein Wahlrecht zu. Er kann den ausländischen VR in den meisten Fällen auch an dessen Firmensitz oder am Unfallort im Ausland verklagen. Es wird also im Einzelfall zu prüfen und abzuwägen sein, welche Vorgehensweise für den Geschädigten am günstigsten ist. Diese Erwägungen sind auch für den VR des Unfallgegners von entscheidender Bedeutung, der die eigenen Haftungsrisiken zu beurteilen und Rückstellungen zu bilden hat, die je nach betroffener Rechtsordnung anders ausfallen können.

 

Rz. 49

Unter Umständen ergibt sich so die Möglichkeit für den Geschädigten, über die Auswahl des Gerichtsstands im Rahmen des sog. forum shopping auch das sachlich anzuwendende Recht zu bestimmten. Zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts gilt das IPR des Staates, in dem das angerufene Gericht liegt. Je nachdem, ob der Staat das HÜ unterzeichnet hat, gelangt dieses Abkommen oder sonst die Rom II-Verordnung zur Anwendung. Die sich hieraus ergebenden Möglichkeiten sind beispielhaft anhand zweier Unfallkonstellationen der Nachbarschaftsländer Polen und Deutschland darzulegen. Polen hat das HÜ unterzeichnet, Deutschland jedoch nicht. Dies kann zu erstaunlich anmutenden Ergebnissen führen:

 

Beispielsfall

Der in Polen lebende Student P fährt mit einem in Holland zugelassenen Reisebus nach Rotterdam. Der Beförderungsvertrag mit dem holländischen Busunternehmen wird in Polen abgeschlossen. Auf der Höhe von Berlin in Deutschland geschieht ein Unfall, bei dem der Bus wegen Übermüdung des Fahrers von der Straße abkommt und der P verletzt wird.

Erfolgt die Klage vor einem deutschen Gericht am Unfallort in Berlin gilt Rom II. Grundsätzlich wäre deutsches Recht nach Art. 4 Abs. 1 Rom II anzuwenden. Es greift aufgrund d...

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