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§ 2 Allgemeiner Teil / IV. § 15a Abs. 2 RVG – Anrechnung mehrerer Gebühren auf dieselbe Gebühr

Ass. jur. Sabrina Reckin
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Rz. 48

Problematisch war auch, wenn mehrere Gebühren angefallen sind, die dann alle (teilweise) auf dieselbe Gebühr anzurechnen waren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn außergerichtlich verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten gegeben waren, gerichtlich aber im Wege der Klagehäufung alle Ansprüche in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden. In dieser Konstellation sind die verschiedenen Geschäftsgebühren aus den jeweiligen Werten alle teilweise auf die einheitliche Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert anzurechnen.

Nachdem der BGH die Auffassung vertreten hatte, dass alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen seien mit der möglichen Folge, dass sich die Verfahrensgebühr durch die Anrechnung auf Null reduzierte,[21] hat der Gesetzgeber diese viel kritisierte Entscheidung korrigiert und den Anrechnungsbetrag beschränkt.

 

Rz. 49

§ 15a Abs. 2 RVG[22] bestimmt inzwischen ausdrücklich: Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

[21] BGH, Beschl. v. 28.2.2017 – I ZB 55/16, AGS 2017, 170.
[22] N.F. seit 1.1.2021 durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021.

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