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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / aa) Inhaltliche Anforderungen

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 1725

Die Wirksamkeitsgrenzen für vorformulierte Widerrufsvorbehalte folgen aus den §§ 307, 308 Nr. 4 BGB.[4216] Danach muss die Widerruflichkeit dem Arbeitnehmer zumutbar sein. Das ist der Fall, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist.[4217] Die Notwendigkeit beurteilt sich wiederum auf Grundlage einer Interessenabwägung, die vor allem die Art und Höhe der zu widerrufenden Leistung, die Höhe des verbleibenden Verdienstes und die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen berücksichtigt.[4218] Die Interessenabwägung muss ergeben, dass die Widerrufsgründe den Widerruf typischerweise rechtfertigen, d.h. losgelöst vom konkreten Einzelfall.[4219] Es gelten folgende Leitlinien:

[4216] BAG 24.1.2017 – 1 AZR 772/14, NZA 2017, 931, 932; BAG 12.1.2005 – 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465, 467. Bzgl. der genauen Einordnung vgl. Lakies, Vertragsgestaltung und AGB im Arbeitsrecht, Kap. 5 Rn 18 ff., 34 sowie AGB-ArbR/Roloff, § 308 Nr. 4 Rn 29 f.
[4217] BAG 24.1.2017 – 1 AZR 772/14, NZA 2017, 931, 932; BAG 21.3.2012 – 5 AZR 651/10, NZA 2012, 616, 617; BAG 20.4.2011 – 5 AZR 191/10, NZA 2011, 796; BAG 11.10.2006 – 5 AZR 721/05, NZA 2007, 87, 89; Kaul, ArbRAktuell 505, 506; Pfrogner, BB 2019, 2228.
[4218] BAG 24.1.2017 – 1 AZR 772/14, NZA 2017, 931, 932; BAG 11.10.2006 – 5 AZR 721/05, NZA 2007, 87, 89; BAG 12.1.2005 – 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465, 467; Lakies, Vertragsgestaltung und AGB im Arbeitsrecht, Kap. 5 Rn 35; ders., Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen, Rn 518; Suckow u.a./Suckow, Rn 921; Däubler u.a./Bonin/Walser, § 308 Nr. 4 Rn 34; Henssler/Moll, S. 22; Schimmelpfennig, NZA 2005, 603, 605; Hümmerich, NJW 2005, 1759.
[4219] BAG 24.1.2017 – 1 AZR 772/14, NZA 2017, 931, 932; AGB-Arb...

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