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§ 18 Transportversicherung / a) Verkehrsvertragliche Haftung nach Maßgabe der deutschen gesetzlichen Bestimmungen (Ziff. 3.1 DTV-VHV 2003/2011)

Dominic Steinborn
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Rz. 166

Gemäß Ziff. 3 und 4 DTV-VHV 2003/2011 ist allein die vertragliche Haftung des Versicherungsnehmers nach Maßgabe der ab Ziff. 3.1 DTV-VHV 2003/2011 aufgeführten gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen versichert, die Haftung aus unerlaubter Handlung nur, wenn sie nach Ziff. 3.12 DTV-VHV 2003/2011 neben oder anstelle von vertraglichen Ansprüchen geltend gemacht wird.

 

Rz. 167

Im Straßengüterverkehr ebenso wie bei der Luftbeförderung, beim Transport mit Binnenschiffen und der Eisenbahn ergibt sich die vertragliche Haftung des Frachtführers für Beförderungen innerhalb Deutschlands aus den §§ 407 ff. HGB. Das Seefrachtrecht ist in §§ 476 ff. HGB geregelt. Es gilt für nationale wie für internationale Seebeförderungen. Die §§ 425, 426 HGB statuieren eine weitgehend verschuldensunabhängige Haftung für Güterschäden und Lieferfristüberschreitungen.[203] Der Frachtführer haftet grundsätzlich für alle in seiner Obhut im Zeitraum von der Übernahme des Gutes zur Beförderung bis zu Ablieferung entstehenden Güterverluste oder -beschädigungen. Für Güterschäden haftet er grundsätzlich nicht auf Schadensersatz im Sinne der §§ 249 ff. BGB, sondern hat nach dem Wertersatzprinzip des § 429 HGB nur für den Güterwert am Ort und zur Zeit der Übernahme bzw. den durch eine Beschädigung eingetretenen Wertverlust Ersatz zu leisten. Den Ersatz von Güterfolgeschäden schuldet er abgesehen von den in § 432 S. 1 HGB genannten aus Anlass des Transportes entstandenen Kosten nicht, § 432 S. 2 HGB. Seine auf Wertersatz beschränkte Haftung ist ferner der Höhe nach gemäß § 431 HGB auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten (einer 1969 eingeführten Währung, deren Wechselkurs der IWF festsetzt) pro Kilogramm des Rohgewichts der in Verlust geratenen oder beschädigten Sendung beschränkt. Diese gewichtsb...

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