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§ 18 Länderübersicht / 1. Allgemeines

Dr. Rembert Süß
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Rz. 135

Grundsätzlich herrscht im englischen Recht seit gesetzlicher Aufhebung der Nießbrauchsrechte der Witwe an den Immobilien des Ehemannes (Dower) im 19. Jahrhundert[149] der Grundsatz der Testierfreiheit.[150] Zur Milderung von Härten wurden in England 1938 durch den Inheritance (Family Provision) Act 1938 die Gerichte ermächtigt, zur Sicherung des Unterhalts von abhängigen Angehörigen Anordnungen zu treffen. Dieses Gesetz wurde restriktiv ausgelegt, so dass die Angehörigen ihre Bedürftigkeit nachweisen mussten. Der am 1.1.1976 in Kraft getretene Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 (im Weiteren: Inheritance Act) weitete die Kompetenzen des Gerichts aus. Auch wurde der Kreis der Antragsberechtigten vergrößert.

 

Rz. 136

Antragsberechtigt sind insbesondere der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende Partner aus der civil partnership, aber auch der nicht wieder neu verheiratete geschiedene Ehegatte, Kinder des Erblassers und Personen, die vom Erblasser bis zu seinem Tode Unterhaltsleistungen empfingen.[151] Durch Gesetzesänderung von 1995 wurden nichteheliche Lebensgefährten einbezogen.[152]

 

Rz. 137

Nicht nur im Rahmen der testamentarischen, auch bei gesetzlicher Erbfolge kann family provision geltend gemacht werden. Praktisch ist dies zum einen deswegen von Bedeutung, weil der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten bei kleinen bis mittleren Nachlässen diesen weitgehend aufzehrt, so dass selbst bedürftige Abkömmlinge nichts erhalten. Zum anderen ist der Kreis der Berechtigten bei der family provision weiter als bei der gesetzlichen Erbfolge: Stiefkinder, nichteheliche Lebensgefährten, Ex-Ehegatten und tatsächliche Unterhaltsempfänger kommen nur über family provision zum Zuge. Zudem sind seit 2014 die Eltern neben dem Ehegatten von der gesetz...

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