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§ 18 Einlassung / 2. Ohne Belehrung gemachte Angaben

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 57

 

Taktik

§ 45 RiStBV - Richtlinien für Straf- und Bußgeldverfahren - schreibt vor, dass der vernehmende Polizeibeamte die Belehrung - sofern sie erfolgt ist - aktenkundig machen muss.

Wenn sich also ein solcher Vermerk nicht in den Akten befindet, ist es ratsam, die Vernehmung des Beamten mit der Frage zu beginnen, ob er denn die Richtlinien kenne und auch beachte. Ein typisch deutscher Polizeibeamter wird das selbstverständlich bejahen, da er aber keine Belehrung aktenkundig gemacht hat, wird man ihn so am ehesten dazu bringen, zuzugeben, dass er den Beschuldigten nicht belehrt hat.

 

Rz. 58

Allerdings ist die Aussage trotz fehlendem Vermerk gem. § 45 Abs. 1 RiStBV nur dann unverwertbar, wenn ungeklärt bleibt, ob eine Belehrung erfolgt ist (BGH NStZ RR 2007, 80), der fehlende Vermerk ist dabei lediglich ein Indiz dafür, dass die Belehrung unterblieben ist. (OLG Zweibücken zfs 2010, 598). Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht, wenn auch der BGH (StV 2007, 65) für die im Freibeweis zu gewinnende Überzeugung, dass die Belehrung stattgefunden hat, tragfähige Hinweise auf eine konkrete Erinnerung der dazu vernommenen Polizeibeamten verlangt. Die pauschale Angabe, man belehre grundsätzlich und dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen, reicht dagegen nicht aus.

a) Des Beschuldigten

 

Rz. 59

In Verkehrssachen kommt es immer wieder vor, dass das einzige Beweismittel gegen den Betroffenen seine gegenüber Polizeibeamten gemachten Angaben sind. Oft antwortet der Betroffene auf Fragen der ermittelnden Polizeibeamten, ohne zuvor belehrt worden zu sein. Dies führte immer wieder zu unbefriedigenden Ergebnissen, denn nach früherer Rechtsprechung (BGHSt 31, 395) waren solche auf eine von Polizeibeamten augenzwinkernd als "informatorisch" bezeichnete Befragung gemachten Angaben auch dann verwertb...

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