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§ 17 Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung nach ZPO im ERV / 5. Rechtsprechung zur Einreichpflicht in ZV-Angelegenheiten – eine Auswahl

Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
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Rz. 109

Inzwischen ist bereits einige Rechtsprechung zur elektronischen Einreichpflicht in Zwangsvollstreckungsverfahren ergangen. Die nachstehende Auswahl zeigt, dass insbesondere auch Behörden offenbar häufig übersehen, dass sie von der elektronischen Einreichpflicht gem. § 130d ZPO betroffen sind.

Zitat

"1. Nach § 130d ZPO müssen unter anderem einzureichende Anträge, die durch eine Behörde eingereicht werden, als elektronisches Dokument übermittelt werden (Rn 3)."

2. Vollstreckungsbehörde ist bei Zwangsgeldern nach § 2 Nr. 2 EBAO diejenige Behörde oder Dienststelle der Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat. Der Behördenbegriff ist dabei funktional zu verstehen, sodass auch – bzw. insbesondere – Gerichte als Vollstreckungsbehörde handeln können (Rn 4)."[81]

 

Rz. 110

Sind von der Behörde Dienstsiegel und einfache elektronische Signatur angebracht, reicht dies bei einer "Behördenvollstreckung" nach Ansicht des LG Frankenthal aus.[82] Das AG Bonn vertritt dementgegen jedoch die Auffassung, dass die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2014[83] keine analoge Anwendung auf die zwingend durchzuführende elektronische Übermittlung von Vollstreckungsaufträgen an den Gerichtsvollzieher gem. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, 753 Abs. 4, 5, 130a, 130d ZPO finden würde. Da § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO lediglich die einfache elektronische Signatur fordert, bedürfe es folglich einer Anbringung eines die Unterschrift ersetzenden Dienstsiegels gem. § 6 Abs. 3 S. 2 JBeitrG auf dem elektronischen Dokument nicht.[84] Hier ist nach unserer Auffassung zu unterscheiden, ob dadurch der Vollstreckungsauftrag als solcher eine titelersetzende Funktion hat oder nicht. Nach Auffassung des AG Düsseldorf sind Haftbefehlsanträge nach § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW durch Behörden sei...

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