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§ 17 Krankenversicherung / 6. Weitere unter den Versicherungsschutz fallende Behandlungsmethoden (§ 4 Abs. 6 S. 2 MB/KK)

Vicki Irene Commer
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Rz. 466

Gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 MB/KK leistet der Versicherer im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind.

 

Rz. 467

Nach § 4 Abs. 6 S. 2 Hs. 1 MB/KK leistet der Versicherer für Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend wie die der Schulmedizin bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Bei ebenso erfolgversprechenden Methoden bzw. Arzneimitteln besteht gemäß § 4 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 MB/KK ein Kürzungsrecht auf die Kosten der schulmedizinischen Methode/Arzneimittel.

Diese Vorschrift und die Beurteilung der Gleichwertigkeit werfen für den Versicherungsnehmer erhebliche Probleme auf.

 

Rz. 468

Das OLG München[308] hat im Anschluss an den BGH[309] instruktiv die Grundsätze zum Behandlungsmaßstab bei unheilbaren Erkrankungen wie folgt zusammen gefasst:

Zitat

Bei unheilbaren Erkrankungen, für die es selbst für eine auf Verhinderung einer Verschlimmerung der Krankheit abzielende Heilbehandlung keine in der Praxis angewandte Behandlungsmethode gibt, bei der nach medizinischen Erkenntnissen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Herbeiführung wenigstens dieses Behandlungszieles geeignet ist, kommt jeder gleichwohl durchgeführten Behandlung zwangsläufig Versuchscharakter zu, für die der Nachweis medizinischer "Richtigkeit" nicht geführt werden kann. Aufgrund dessen kann nicht darauf abgestellt werden, ob die Behandlung zur Erreichung des vorgegebenen Behandlungsziels tatsächlich geeignet ist. Vielmehr ist in solchen Fällen die objektive Vertretbarkeit der Behandlung bereits dann zu bejahen, wenn die Behandlung nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als ...

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