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§ 17 Krankenversicherung / 2. Rechtsgrundlagen

Vicki Irene Commer
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Rz. 779

Die §§ 192–208 VVG gelten grundsätzlich auch für die Reisekrankenversicherung. Aus § 194 VVG ergibt sich, dass die §§ 74–80 und 82–87 VVG anzuwenden sind, soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird. Die in den §§ 1–73 VVG enthaltenen Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige sind nur mit Ausnahme der §§ 23–27 und 29 VVG anzuwenden; bezüglich der §§ 19 Abs. 3 und 21 Abs. 3 S. 1 VVG gelten Einschränkungen. In § 195 Abs. 2 VVG wird klargestellt, dass in Reiseversicherungsverträgen Vertragslaufzeiten vereinbart werden können.

 

Rz. 780

Anders als in der Krankheitskosten- und der Krankentagegeldversicherung gibt es für die Reisekrankenversicherung keine Musterbedingungen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind daher von Versicherer zu Versicherer verschieden und weichen sowohl bei den Voraussetzungen, als auch im Leistungsumfang in nicht unerheblichem Maße voneinander ab. Beispielhaft wird auf die in Prölss/Martin abgedruckte AVB-Reiseversicherung – Variante A bzw. Variante B oder die in der 7. Aufl. (dort zu Rn 876) abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Versicherung verwiesen.

 

Hinweis

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen nur auf Outcoming-Policen.

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