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§ 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 6. Interessenkollision

Dr. Bernd Kissling
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Rz. 9

Im Rahmen der Vertretung mehrerer Pflichtteilsberechtigter besteht grundsätzlich keine Interessenkollision. Vielmehr sind sich die Pflichtteilsberechtigten, da alle enterbt, weitgehend einig und vertreten insoweit die gleichen Interessen gegenüber dem oder den Erben. Um aber sicherzugehen, dass zu einem späteren Zeitpunkt keine unerwarteten Sachverhaltsinformationen zutage treten, die eine Interessenkollision bewirken, sollte der Anwalt bereits im Vorgespräch klären, ob einer der Pflichtteilsberechtigten ausgleichungspflichtige Vorempfänge nach § 2316 BGB erhalten hat. Ist dies der Fall, sollte auf die Vertretung des weiteren Pflichtteilsberechtigten verzichtet werden, da sich im Rahmen der Ausgleichung nach § 2316 BGB zwangsläufig Auswirkungen auf den Pflichtteil des anderen Berechtigten ergeben. Eine Interessenkollision kann aber auch dann gegeben sein, wenn sich feststellen lässt, dass die Vermögensinteressen der Pflichtteilsberechtigten unterschiedlich sind. Dies soll bereits schon dann der Fall sein, wenn sich ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2315 BGB Geschenke bzw. Vorempfänge anrechnen lassen muss.

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