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§ 16 Vertragstypen / d) Höhe der Provision

Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
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Rz. 1533

Die Höhe der Provision bestimmt sich nach der ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung oder ist sie unwirksam, gilt nach § 87b Abs. 1 HGB die übliche Provision als vereinbart. Üblich ist die Provision, die von vergleichbaren Unternehmen für Geschäfte dieser Art am Ort des Arbeitsverhältnisses an Arbeitnehmer gezahlt wird. Im Streitfall ist die übliche Provision durch ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer zu ermitteln (Schaub, ArbRHB, § 75 Rn 48).

 

Rz. 1534

Erhält der Arbeitnehmer kein Fixum oder keine Provisionsgarantie, kann die Beschränkung nur auf Provisionen als "Hungerprovision" gem. § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein.

Das ist der Fall, wenn das arbeitgeberseitige Beschäftigungsrisiko auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird (LAG Köln v. 16.2.2009 – 2 Sa 824/08, EversOK Ls. 9). Dies ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der Handlungsgehilfe aus betrieblichen Gründen trotz ausreichender Mühe nicht in der Lage ist, den monatlichen Provisionsabschlag zu verdienen (LAG München v. 11.10.2010 – 11 Sa 7/10, EversOK Ls.; LAG Köln v. 16.2.2009 – 2 Sa 824/08, EversOK Ls. 4; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2003 – 7 Sa 872/03, EversOK Ls. 14; LAG Berlin v. 3.11.1986, EversOK Ls. 2 = AP Nr. 14 zu § 65 HGB; ArbG Rheine v. 22.5.1992, NZA 1993, 366; vgl. dazu auch OLG Frankfurt/Main v. 17.9.2008 – 23 U 137, EversOK Ls. = OLGR 09, 409, LAG Rheinland-Pfalz v. 30.11.2007 – 9 Sa 532/07, EversOK Ls. sowie Evers, BB 1992, 1365), wofür er die Darlegungs- und Beweislast trägt (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2003 – 7 Sa 872/03, EversOK Ls. 15; LAG Berlin v. 3.11.1986, EversOK Ls. 2 = AP Nr. 14 zu § 65 HGB). Trägt die angestellte Vertriebskraft nichts dafür vor, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, entsprechende Vertr...

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