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§ 16 Vertragstypen / b) Nebenpflichten

Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
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Rz. 1470

Als Nebenpflichten obliegen dem Außendienstmitarbeiter wie dem Handelsvertreter ausgeprägte Interessenwahrnehmungs- und Sorgfaltspflichten. Zu ihnen gehören umfassende Berichts- und Informationspflichten (Küstner/Thume/Castelletti, HdB-VertR, Bd. III, Kap. 3 Rn 8 ff.). Die angestellte Vertriebskraft muss ihrem Arbeitgeber alles mitteilen, was für diesen von Interesse oder Bedeutung ist (MüKo/Ströbl, § 86 HGB Rn 48). So muss sie z.B. im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten die Bonität der Kunden beobachten und den Arbeitgeber über ihre Erkenntnisse informieren. Der Umfang der Interessenwahrnehmungspflichten richtet sich grds. nach dem Maß der dem Arbeitnehmer übertragenen Verantwortung und dem bestehenden Vertrauensverhältnis, was im Recht der Vertriebspersonen schon aufgrund der größeren Selbstständigkeit, mit der die angestellten Vertriebskräfte ihre Tätigkeiten ausüben, besonders beurteilt werden muss. Die Annahme von Schmiergeldern ist verboten (vgl. BAG v. 26.2.1971 – 3 AZR 97/70, BB 1971, 913).

 

Rz. 1471

Ggf. kann den Arbeitnehmer auch ohne ein entsprechendes Verlangen des Arbeitgebers die Pflicht treffen, Auskünfte über bestimmte Umstände eines Geschäftes zu erteilen, z.B. wenn sich Schwierigkeiten ergeben oder der Kunde bestimmte Wünsche äußert (Küstner/Thume/Castelletti, HdB-VertR, Bd. III, Kap. 3 Rn 19). Der Umfang der Berichtspflicht folgt aus der Besonderheit des jeweiligen Geschäftes. Maßgeblich ist, welche Informationen erforderlich sind, um dem Arbeitgeber ein abschließendes Bild über sämtliche für den Geschäftsabschluss bedeutsamen Umstände zu verschaffen. Ferner sind alle Informationen beizubringen, die der Arbeitgeber für seine produktions- und vertriebspolitischen Entscheidungen benötigt.

 

Rz. 1472

Außerdem hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber...

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