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§ 16 Vertragstypen / b) Nachentrichtung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge/Säumniszuschläge

Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
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Rz. 974

Die Sozialversicherungspflicht tritt grds. rückwirkend mit dem Tag des Eintrittes in das Beschäftigungsverhältnis ein, auch wenn dieser Zeitpunkt Monate oder Jahre zurückliegt. Schuldner der gesamten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitnehmeranteiles ist nach § 28e Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber (vgl. zu den Konsequenzen im Fall einer Arbeitgeberinsolvenz, Rittweger, NZA 2016, 338).

 

Rz. 975

Die Höhe der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge richtet sich nach den vom Arbeitgeber zu erbringenden Beitragsnachweisen. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Mitteilung der Bezüge seines Arbeitnehmers nicht gem. § 28f Abs. 3 S. 1 SGB IV nach, ist es zulässig, die Beiträge durch Schätzung festzulegen (vgl. BSG v. 4.9.2018 – B 12 R 4/17 R m.w.N., dazu Bissels/Falter, jurisPR-ArbR 3/2019 Anm. 6; LSG Hamburg v. 19.4.2006 – L 1 KR 35/05). Dies gilt auch, wenn die für die Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommene Person davon ausging, nicht Arbeitgeber i.S.v. § 28f Abs. 1 und 3 SGB IV zu sein, und keine entsprechenden Aufzeichnungen in deutscher Sprache geführt hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 28.2.2018 – L 2 R 258/17, juris). Regelmäßig geht es um große Beträge.

 

Praxishinweis

▪ Die Gesamtsummen der jährlich in Rede stehenden Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger sind immens und steigend!
▪ Während im Jahr 2011 bereits weit über eine halbe Milliarde Euro (vgl. Rittweger, DB 2011, 2147) an Nachforderungen genannt wurden, wurden im Jahr 2016 nahezu 1 Milliarde EUR jährlich (vgl. Rittweger, NZA 2016, 338) genannt.
 

Rz. 976

Hinzu können Säumniszuschläge gem. § 24 SGB IV i.H.v. 1 % pro Monat ab drittletztem Bankarbeitstag des Beschäftigungsverhältnisses kommen. Das sind 12 %/Jahr! Nach § 24 Abs. 1 SGB IV sind Säumniszuschläge b...

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