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§ 16 Vertragstypen / 3. Formelle Anforderungen an Verträge mit beherrschenden GGF

Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
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Rz. 431

Die Gefahr des Eintrittes einer vGA tritt vornehmlich bei Verträgen zwischen beherrschenden Gesellschafter und "ihrer" Gesellschaft ein, da hierbei vielfach gegen die Grundsätze des fremdüblichen Geschäftes verstoßen werden kann.

a) Begriff der Beherrschung

 

Rz. 432

Verträge mit sog. beherrschenden GGF unterliegen aufgrund der höchstrichterlichen Rspr. einer strengen formellen Prüfung. Danach kann selbst dann eine vGA vorliegen, wenn der Leistungsaustausch von Umfang und Inhalt angemessen ist, also Leistung und Gegenleistung wie zwischen Fremden üblich vereinbart wurden, aber keine ordnungsgemäße Dokumentation dieser Leistungsbeziehung vorliegt.

 

Rz. 433

Der BFH geht bei einem Beherrschungsverhältnis davon aus, dass in Bezug auf das Vertragsverhältnis des GGF kein echter Interessengegensatz zwischen ihm und der Gesellschaft besteht. Bei einem beherrschenden GGF besteht daher die Gefahr von Manipulationen durch nachträgliche Vereinbarungen (BFH v. 13.12.1989, BStBl II 1990, 454; BFH v. 14.3.1990, BStBl II 1990, 795; BFH v. 2.2.1994, BStBl II 1994, 479; BFH v 21.10.2014 – VIII R 31/12 [NV], BeckRS 2015, 94884). Bei der Bestimmung der gleichgerichteten Interessen ist auf den Einzelfall abzustellen. So ist eine beherrschungsähnliche Gesellschafterstellung aufgrund eines Zusammenwirkens von Minderheitsgesellschaftern im gleichgerichteten Interesse ohne Vorliegen besonderer Gründe nicht anzunehmen, wenn die mit unterschiedlichen Quoten beteiligten Gesellschafter gleich hohe Gewinntantiemen erhalten (FG München, Beschl. v. 8.1.2014, DStRE 2015, 1236).

 

Rz. 434

In diesem Zusammenhang gilt ein Gesellschafter als beherrschend, sofern er den Abschluss des zu beurteilenden Rechtsgeschäftes erzwingen kann. Folgende Kriterien sind hierbei zu berücksichtigen:

▪ Höhe der Beteiligung; maßgeblich ist nicht die kapi...

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