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§ 16 Vermächtnisanordnung / 11. Ausübung des Wohnungsrechts durch Dritte

Julia Roglmeier, Walter Krug
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Rz. 203

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist das Wohnungsrecht nicht übertragbar (§§ 1093 Abs. 2 S. 1, 1092 Abs. 1 S. 1 BGB). Allerdings kann die Ausübung des Rechts durch einen anderen gestattet werden (§§ 1093 Abs. 1 S. 1, 1092 Abs. 1 S. 2 BGB). Über diesen Punkt sollten zweifelsfreie Bestimmungen in die Vermächtnisanordnung aufgenommen werden. Zu klären ist auch die Frage, ob der Wohnungsberechtigte eine Entschädigung verlangen kann, wenn er für eine gewisse Zeit oder auf Dauer das Wohnungsrecht nicht ausüben kann, bspw. bei längerer Krankheit oder Übersiedelung in ein Altenheim oder in eine andere Wohnung.

Dazu der BGH:[163] Bei einem Pflegeheimaufenthalt des Wohnungsberechtigten ist der Eigentümer grundsätzlich nicht zur Duldung der Vermietung verpflichtet.

Zieht der Wohnungsberechtigte in ein Altenheim, dann wird ihm die Ausübung des Wohnungsrechts subjektiv unmöglich. Das Wohnungsrecht erlischt deshalb jedoch nicht.[164]

 

Rz. 204

Aus einem lebenslangen Wohnungsrecht kann ein Zahlungsanspruch werden, wenn das Wohnungsrecht zeitweilig nicht ausgeübt werden kann. Dazu die Rechtsprechung des BGH:[165]

Zitat

1. Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht.

2. Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzen...

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