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§ 16 Testamentsvollstreckung / IV. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheit unter Gesamtvollstreckern

Dr. Michael Bonefeld
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Rz. 472

Nach § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB entscheidet bei Meinungsverschiedenheit unter mehreren Testamentsvollstreckern das Nachlassgericht. Im Einzelnen ist zu differenzieren, welche Art von Meinungsverschiedenheit zwischen den Testamentsvollstreckern besteht. Zum einen kann es darum gehen, wie das einzelne Amt auszuüben ist, zum anderen kann auch die Beantwortung einer Auslegungsfrage des Testaments problematisch sein. Bereits aus dem Wortlaut des § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB ergibt sich, dass das Nachlassgericht bei Meinungsverschiedenheiten nur Fragen der Art und Weise der Amtsausübung entscheiden kann. Bei den anderen Fragen ist lediglich das Prozessgericht entscheidungsbefugt. Antragsberechtigt ist jeder Mitvollstrecker allein. Entgegen der überwiegenden Ansicht[601] ist sonstigen Beteiligten, wie dem Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten, kein Antragsrecht zuzubilligen, da diesen die Möglichkeit aus § 2216 BGB zusteht, direkt vor dem Prozessgericht zu klagen. Andernfalls könnte es auch zu einer Entscheidungsdivergenz kommen. Unstreitig wird dem Dritten, der das Rechtsgeschäft schließen will, kein Antragsrecht zugebilligt.

 

Rz. 473

Der Richter ist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 RPflG funktionell zuständig. Das Nachlassgericht prüft in mehreren Schritten. Zunächst ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme mit dem Gesetz bzw. der letztwilligen Verfügung des Erblassers vereinbar ist. Anschließend ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit[602] des Rechtsgeschäfts zu prüfen. Prüfungsgegenstand ist somit nur ein tatsächliches Verhalten des Testamentsvollstreckers, das in Ausführung der Verwaltungsaufgabe vorgenommen wird. Insofern wird lediglich die sachliche Amtsführung überprüft. Das Nachlassgericht kann nur den von dem Testamentsvollstrecker vorgetragenen Vors...

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