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§ 16 Testamentsvollstreckung im Stiftungsbereich / E. Möglichkeiten des Erblassers zur Eindämmung von Spannungsverhältnissen

Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
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Rz. 10

Den Schlüssel zum Erfolg einer gelungenen Testamentsvollstreckung hat der Erblasser selbst in den Händen. Er ist nicht nur derjenige, der die Testamentsvollstreckung anordnet, sondern auch derjenige, der sie ausgestaltet. Dies setzt voraus, dass er sich mit dem erbrechtlichen Gestaltungsinstrument auseinandersetzt.

 

Rz. 11

Voraussetzung ist aber auch weiterhin, dass der Berater sich mit den Besonderheiten der Testamentsvollstreckung vertraut macht. Leider ist selbst in notariell gestalteten Testamenten nur selten ein irgendwie gearteter Bezug zum konkreten Nachlass zu erkennen. Derartige Testamentsvollstreckeranordnungen mögen zwar der viel gepriesenen "Rechtssicherheit" entsprechen, praxistauglich sind sie jedoch in aller Regel nicht. Sollte nicht bereits das Beraterethos genügen, dem Mandanten eine auf seine individuellen Bedürfnisse hin zugeschnittene Testamentsvollstreckeranordnung zu gestalten, sollte es wenigstens die Rechtsprechung zur Beraterhaftung sein. Es gehört nämlich zu den originären Aufgaben des Beraters, "den Mandanten vor Fehlentscheidungen infolge nachlässiger Arbeit des zur Entscheidung berufenen Richters zu bewahren",[8] ansonsten macht er sich selbst haftbar.

[8] BGH, Urt. v. 18.12.2008 – IX ZR 179/07.

I. Einsatz eines Testamentsvollstreckergremiums

 

Rz. 12

Zunächst gelten die allgemeinen Grundsätze zur Auswahl der richtigen Person als Testamentsvollstrecker auch bei der Testamentsvollstreckung im Stiftungsbereich. Aufgrund der Komplexität kommen hier in der Praxis häufig Testamentsvollstreckergremien zum Einsatz.

II. Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Testamentsvollstreckeranordnung

 

Rz. 13

Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Stiftungsbereich gilt es, in besonderem Maße die Grundsätze der ordnungsgemäßen Testamentsvollstreckeranordnung zu beachten, die da sind:

▪ Interessenkonflikte vermeiden. Interessenkonflikte zwischen dem Testamentsvollstrecker un...

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