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§ 16 Testamentsvollstreckung / II. Besondere Anordnungen für die Verwaltung durch den Erblasser nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB

Dr. Michael Bonefeld
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Rz. 372

Sofern der Erblasser in seinem Testament besondere Anordnungen für die Verwaltung getroffen hat, so ist wegen § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB der Testamentsvollstrecker hieran gebunden. Derartige Anordnungen können z.B. das Verbot, über bestimmte Nachlassgegenstände zu verfügen, die Verwendung von Nachlasserträgen oder die Zuteilung von Nachlassgegenständen bei der Nachlassteilung betreffen. Ebenso können per Verwaltungsanordnungen die Rechte der Erben erweitert werden, bspw. wenn die Zustimmung vor bestimmten Maßnahmen von den Erben eingeholt werden muss.

 

Rz. 373

Wenn indes mit Verwaltungsanordnungen übermäßige Beschränkungen der Erben bewirkt werden sollen, können sie gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.[464]

 

Rz. 374

Verwaltungsanordnungen sind insb. von bloßen Wünschen des Erblassers abzugrenzen, die den Testamentsvollstrecker nicht unbedingt binden.[465] Zu Lebzeiten erteilte bindende Weisungen außerhalb einer letztwilligen Verfügung binden zwar den Testamentsvollstrecker, können aber vom Erben nach § 671 BGB jederzeit widerrufen werden.[466]

 

Rz. 375

Des Weiteren müssen die Anordnungen nach § 2216 BGB von den Beschränkungen nach § 2208 BGB abgegrenzt werden. Verwaltungsanordnungen wirken lediglich schuldrechtlich, sodass im Außenverhältnis gegenüber Dritten die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht eingeschränkt wird, wenn den Dritten der Missbrauch des Verwaltungsrechts nicht erkennbar war oder dieser ihn sogar erkannt hat.[467] Allerdings ist dann von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen, die gegenüber den Erben zu einer Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe des § 2219 BGB führen kann. Ebenso ist dann auch ein Entlassungsgrund nach § 2227 BGB gegeben.

 

Rz. 376

Sofern eine verbindliche Verwaltungsanordnung vorliegt, hat der Testamentsvollstrec...

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