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§ 16 Testamentsvollstreckung / I. Angemessene Vergütung

Dr. Michael Bonefeld
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I. Allgemeines

 

Rz. 437

Die Angemessenheit der Vergütung ist funktionell bezogen auf die vom Testamentsvollstrecker durchzuführenden Aufgaben zu beurteilen.[558] Somit müssen die zu erfüllenden Aufgaben und die zu beanspruchende Vergütung in einem richtigen Preis-/ Leistungsverhältnis stehen. Dementsprechend ist die Höhe der Vergütung insb. von den einzelnen Aufgaben im Rahmen der Testamentsvollstreckung abhängig. Die Rspr. und Lit. haben zur Frage der angemessenen Vergütung zahlreiche unterschiedliche Tabellen entwickelt. Der einzelne Gebührentatbestand ist den jeweils zu erfüllenden Aufgaben aufgrund einer funktionellen Betrachtungsweise zu entnehmen. In der Lit.[559] wurde dazu folgende Tabelle entwickelt:

 
Vollstreckungsaufgabe Gebührentatbestand

Abwicklungsvollstreckung:

▪ normale Aufgabe;
▪ Konstituierung;
▪ Auseinandersetzung;
▪ hierzu notwendige Verwaltung;

Regelvergütung

Konstituierungsgebühr nur in Ausnahmefällen

reine Verwaltungsvollstreckung

(§ 2209 BGB)
laufende Verwaltungsgebühr

Dauervollstreckung

▪ Konstituierung;
▪ anschließend i.d.R. (teilweise) Auseinandersetzung;
▪ länger währende Verwaltung;
▪ u.U. danach noch Auseinandersetzung.

Verwaltungsgebühr

u.U. Auseinandersetzungsgebühr
 

Rz. 438

Anschließend ist der Bezugswert zu ermitteln, wobei folgende Punkte bei der Bewertung wichtig sind:[560]

▪ Art und Umfang des Nachlasses;
▪ Umfang und Schwierigkeit der zu erwartenden Geschäfte;
▪ Dauer der Verwaltung;
▪ Notwendigkeit besonderer Vorkenntnisse und Erfahrungen zur Aufgabenbewältigung;
▪ Haftungsgefahr bzw. Größe der Verantwortung;
▪ Steuerbelastung der Vergütung durch Umsatzsteuer.[561]
 

Rz. 439

Des Weiteren ist nach den verschiedenen Arten der Aufgaben zu differenzieren. So wird in der Praxis häufig von einer Regelgebühr oder auch Vollstreckungsgebühr[562] gesprochen, die g...

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