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§ 16 Testamentsvollstreckung / 3. Umfang der Aktivlegitimation des Testamentsvollstreckers

Dr. Michael Bonefeld
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a) Klagen als Testamentsvollstrecker

 

Rz. 315

Der Umfang des Prozessführungsrechts des Testamentsvollstreckers hängt vom Umfang seines Verwaltungsrechts ab. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Erblasser nach § 2208 BGB das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers eingeschränkt hat. Anderenfalls ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich zu jeder Art der gerichtlichen Geltendmachung des seiner Verwaltung unterliegenden Nachlasses berechtigt. Neben allen Arten von Zivilklagen und der Durchführung von Zwangsvollstreckungsverfahren kann der Testamentsvollstrecker auch einen Antrag auf Teilungsversteigerung nach § 175 ZVG oder das Aufgebot der Nachlassgläubiger gem. § 991 Abs. 2 ZPO stellen. Ebenso kann er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 317 InsO beantragen.

 

Rz. 316

Unterliegt der gesamte Nachlass der Testamentsvollstreckung, kann der Testamentsvollstrecker in dieser Eigenschaft auch den Erbschaftsanspruch geltend machen.[388] Sofern der Testamentsvollstrecker im Rahmen eines Prozesses verzichtet, anerkennt oder einen Vergleich abschließen will, sind auch die Anordnungen des Erblassers nach § 2208 BGB und das Schenkungsverbot nach § 2205 S. 3 BGB zu berücksichtigen. Verstößt der Testamentsvollstrecker gegen diese Anordnungen bzw. das Schenkungsverbot, tritt keine Verfahrensbeendigung ein, was nach der h.M. wegen der Doppelnatur der Prozesshandlung und der Nichtigkeit der materiell-rechtlichen Seite Auswirkungen auf die prozessuale Seite hat.[389]

 

Rz. 317

Des Weiteren hat der Testamentsvollstrecker die Verjährungshemmung nach § 211 BGB zu beachten. Danach wird die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Amtsannahme durch den Testamentsvollstrecker beendet, soweit der Anspruch der Testamentsvollstreckung unterliegt.[390] Dies gilt sowohl zum Schutz des Nachlasses als auch zum Schutz ...

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