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§ 16 Internationales und europäisches Gesellschaftsrecht / VII. Rechnungslegung

Prof. Dr. Julia Kraft
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Rz. 61

Die Qualifikation der Pflicht zur Rechnungslegung, der Führung der Handelsbücher, der Erstellung des Jahresabschlusses einschließlich der Abschlussprüfung und Rechnungspublizität ist umstritten. Teilweise verweist man auf die öffentlichen Interessen, die diesen Vorschriften zugrunde lägen, und geht daher von einer öffentlich-rechtlichen Qualifikation aus. Die Folge sei, dass im Hinblick auf inländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften die Vorschriften in §§ 238 ff. HGB Anwendung fänden.[110] Die Gegenauffassung qualifiziert die hiermit zusammenhängenden Fragen gesellschaftsrechtlich. Die Bestimmungen des HGB sind danach nur dann anwendbar, wenn und soweit die Gesellschaft deutschem Gesellschaftsstatut unterliegt.[111]

 

Hinweis

Die praktische Bedeutung dieses Streits hält sich in Grenzen: § 325a Abs. 1 Satz 1 HGB bestimmt ausdrücklich, dass bei einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellten Unterlagen der Rechnungslegung zum Handelsregister der Zweigniederlassung vorzulegen sind. Diese Regelung geht auf Art. 9 der Zweigniederlassungsrichtlinie (Elfte Gesellschaftsrechtliche Richtlinie) zurück. Hieraus ergibt sich, dass bei einer Zweigniederlassung im Inland die Rechnungslegung für die Zweigniederlassung nicht zusätzlich nach den im Zweigniederlassungsstaat geltenden Regeln erfolgen muss. Es ist ausreichend, dass Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung nach dem Recht am Sitz der Hauptniederlassung erfolgt sind.[112] Nur die zusätzliche Publizität bestimmt sich nach dem im Zweigniederlassungsstaat geltenden Recht. Die Erstellung eines Jahresabschlusses nach deutschem Recht kann also nicht verlangt werden.[113]

 

R...

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