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§ 16 Art u. Weise der Ersatzeinreichung / 4. "Nach Diktat verreist" – BVerfG gibt vor!

Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
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Rz. 94

Das BVerfG hat mit Beschl. v. 7.12.2015 überspannten Anforderungen an formwirksame Revisionsbegründungen im Strafverfahren eine Absage erteilt:

Zitat

"Es ist mit dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht vereinbar, allein daraus, dass der Revisionsbegründungsschriftsatz (§ 345 II StPO) nicht von dem mit "i.V." unterzeichnenden Rechtsanwalt selbst verfasst wurde und beim Namen des eigentlichen Sachbearbeiters der Zusatz "nach Diktat verreist" angebracht ist, herzuleiten, der Unterzeichner habe sich den Inhalt des Schreibens nicht zu eigen gemacht und wolle dafür nicht aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernehmen." (Leitsatz der Redaktion)[91]

 

Rz. 95

Der Fall:

In einem Strafverfahren wurde beim Landgericht fristgerecht eine Revisionsbegründung eingereicht, die den handschriftlichen Vermerk trug: "i.V. R" mit dem Zusatz "S K Rechtsanwalt (nach Diktat verreist)". Die Besonderheit hier war, dass Rechtsanwalt R mit Rechtsanwalt K in Bürogemeinschaft tätig war. Die Berufungskammer verwarf die Revision als unzulässig, § 346 Abs. 1 StPO, da es an einer formwirksamen Revisionsbegründung mangele. Die Formulierung "i.V. R" könne nur dahin verstanden werden, dass Rechtsanwalt R als Vertreter unterzeichnet habe und gerade nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernehmen wolle.

 

Rz. 96

Die Entscheidung:

Das BVerfG hat sich zunächst ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig war, da der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde. In diesem besonderen Fall wurde die Zulässigkeit bejaht.[92]

 

Rz. 97

Das BVerfG hielt Zweifel an der Verantwortungsübernahme nicht allein dadurch für berechtigt, dass

▪ der unterzeichnende Rechtsanwalt zuvor nicht für den Beschuldigten tätig geworden ist

oder

▪ ein anderer Rechtsanwalt als d...

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