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§ 15 Zustellungen via beA / 2. Gegner oder Gericht haben Zweifel am angegebenen Datum

Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
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Rz. 127

Es kommt vor, dass eine Partei versucht, ein auf dem eEB oder EB des gegnerischen Anwalts angegebenes Datum, weil er es für falsch hält, zu entkräften, aber auch, dass das Gericht Zweifel an der Richtigkeit des abgegebenen Empfangsbekenntnisses hat.

 

Rz. 128

Gerichte sind von Gesetzes wegen gehalten zu prüfen, ob ein Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt worden ist,[68] vgl. dazu nur beispielhaft § 522 Abs. 1 ZPO. Im Rahmen des Freibeweises würdigt das Gericht dann, ob dies der Fall ist.[69]

 

Rz. 129

Prozessgegner haben ihrerseits im Rahmen des Mandatsvertrags das Recht und ggf. auch die Pflicht zu prüfen, ob das gegnerische Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht wurde. Im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts können sie so auch Kenntnis darüber erhalten, wann z.B. ein Urteil mit Zustellungsabsicht (d.h. eEB-Anforderung) im beA des Rechtsmittelführers eingegangen ist, wann das eEB abgegeben wurde und welches Zustellungsdatum hier eingetragen ist. "Verworfen ist schneller als zurückgewiesen" könnte also die Devise sowohl von Gerichten als auch Prozessgegnern lauten.

 

Rz. 130

Das BVerfG[70] hat zur Möglichkeit der Entkräftung des auf einem Empfangsbekenntnis angegebenen Datums schon 2001 entschieden; wobei diese Entscheidung auch auf das elektronische Empfangsbekenntnis in ihren wesentlichen Aussagepunkten angewendet werden kann:

▪ Der Nachweis eines falschen Datums in dem von einem Rechtsanwalt ausgefüllten Empfangsbekenntnis ist grundsätzlich zulässig.
▪ An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
▪ Der Gegenbeweis ist vollständig erst dann erbracht, wenn die Beweiswirkungen des Empfangsbekenntnisses entkräftet sind und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe auf dem Empfangsbekenntnis richtig sein könnte.
▪ Zweifel an der Richtigkeit des Zust...

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