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§ 15 Private Berufsunfähigkeitsversicherung / a) Grundsätzliches

Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
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Rz. 30

Gemäß § 172 Abs. 2 VVG sowie § 2 Abs. 1 MB BUV/BUZ 22 und den meisten auf dem deutschen Markt befindlichen Bedingungswerken muss die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich dauerhaft außerstande sein, ganz oder teilweise den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, um einen Leistungsanspruch begründen zu können. Hierbei ist eine scharfe Abgrenzung der einzelnen gesundheitlichen Voraussetzungen "Krankheit", "Körperverletzung" und "Kräfteverfall" nicht zwingend erforderlich.

 

Hinweis

Wichtig ist jedoch, dass eine hinzutretende weitere Diagnose einen weiteren Versicherungsfall darstellt und daher bei einem solchen Nachschieben von Gründen regelmäßig noch keine Fälligkeit der diesbezüglichen Ansprüche gegeben ist. Treten während eines Gerichtsverfahrens neue gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, sollten diese erst einmal außergerichtlich beim Versicherer angemeldet werden.[71]

 

Rz. 31

Mehr als 25 % aller Berufstätigen können ihren Beruf wegen Krankheit nicht bis zum Beginn des Rentenalters ausüben. Die Ursachen der Berufsunfähigkeit werden von Versicherern leicht unterschiedlich angegeben, so etwa wie folgt:

▪ Psychische Störungen 43,1 %,
▪ Sonstige Erkrankungen 18,4 %,
▪ Skelett, Muskulatur, Bindegewebe 12,9 %,
▪ Krebs 12,5 %,
▪ Herz, Kreislauf 9,5 %,
▪ Stoffwechsel, Verdauung 3,6 %.[72]
▪ Damit nehmen psychische Erkrankungen einen gewichtigen Raum bei den Ursachen der Berufsunfähigkeit ein (siehe hierzu im Folgenden).
[71] Beckmann/Matusche-Beckmann/Rixecker, § 46 Rn 66.
[72] Quelle: Verbraucherinformationsblatt der HDI, Tarif Ego-TOP, unter Bezugnahme auf Daten der DRV für 2017.

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