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§ 15 Private Berufsunfähigkeitsversicherung / a) Gerichtsgutachten

Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
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Rz. 76

Die entsprechenden Feststellungen der medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit sind im Streitfall regelmäßig von einem gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen zu treffen, dem die konkrete Ausgestaltung des vom Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausgeübten Berufes und die sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen als Grundlage für die Gutachtenerstattung vorzugeben sind (vgl. auch Rdn 47).[184]

 

Rz. 77

Dem medizinischen Sachverständigen obliegt es, die Krankheit, die Körperverletzung oder den Kräfteverfall festzustellen und ihre voraussichtlich dauernden Auswirkungen auf den Beruf oder die Verweisungstätigkeit zu beurteilen. Der ärztliche Gutachter muss dabei feststellen, ob die vom Versicherten behaupteten Beschwerden bzw. körperlich/geistigen Funktionseinbußen objektiv nachweisbar sind.

 

Hinweis

Das Gericht hat dem medizinischen Sachverständigen konkrete Vorgaben zu machen.[185] Ein bloßer Hinweis auf das typische Berufsbild, z.B. eines Kfz-Mechanikers, eines Verwaltungsfachangestellten, eines Programmierers oder eines Tankwartes, genügt nicht.

 

Rz. 78

Ohne Vorgabe der vom Versicherungsnehmer zuletzt konkret ausgeübten Berufstätigkeit nach Art und Umfang, Intensität und Dauer unter Hervorhebung der sie prägenden wesentlichen Einzelverrichtungen ist die medizinische Begutachtung regelmäßig wertlos.[186] Daher ist bei Vertretung des Versicherten unbedingt auf einen eigenen hinreichenden Sachvortrag zu achten und darauf, dass der Beweisbeschluss zielführend formuliert wird.

Da Sachverständige häufig auch in sozialgerichtlichen Verfahren tätig sind, sollte außerdem routinemäßig durch das Gericht bei der Beauftragung erläutert werden, dass die Berufsunfähigkeit nicht mit Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rent...

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