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§ 15 Familienrecht / cc) Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt

Maria Demirci, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 492

Begehrt der Unterhaltsberechtigte neben der Krankenvorsorge auch Altersvorsorgeunterhalt und muss beim Krankenvorsorgeunterhalt der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse in Ansatz gebracht werden, berechnet sich der Elementarunterhalt dreistufig.[808]

Für das obige Beispiel (Rdn 483) ergibt sich somit folgende Berechnung (ausgehend von den für das Jahr 2025 geltenden Sozialversicherungs-Rechengrößen):

 
Einkommen M 3.800 EUR
vorläufige Unterhaltsquote F 2.800 EUR × 45 % = 1.710 EUR
Kranken-/Pflegevorsorge (18,2 %): 1.260 EUR × 18,2 %[809] = 218 EUR
abzgl. Kranken-/Pflegevorsorge 218 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen M 3.582 EUR
Unterhaltsquote × 45 %
vorläufiger Elementarunterhalt, gerundet 1.612 EUR
Altersvorsorgeunterhalt: 1.612 EUR + 17 % (= EUR) 1.886 EUR
1.886 EUR × 22,6 % (=18,6 % + 4 %) = 426 EUR
endgültiger Elementarunterhalt 3.800 EUR
abzgl. Kranken-/Pflegevorsorge 218 EUR
abzgl. Altersvorsorge (gerundet) 426 EUR
  3.156 EUR
× Unterhaltsquote × 45 %
endgültiger Elementarunterhalt (gerundet) 1.420 EUR

F hat Anspruch auf 218 EUR Krankenvorsorge- und Pflegevorsorgeunterhalt, 426 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 1.420 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 2.064 EUR. Es entsteht im konkreten Beispiel ein Mangelfall.

 

Beachten!

Zu kürzen ist im Mangelfall zunächst der Altersvorsorgeunterhalt aufgrund seiner Nachrangigkeit gegenüber Krankenvorsorge- und Elementarunterhalt.[810]

[808] BGH v. 7.12.1988 – IV b ZR 23/88, FamRZ 1989, 483.
[809] Beitragssatz zur Krankenversicherung i.H.v. 14,6 % ohne Zusatzbeitrag und Beitragssatz zur Krankenversicherung von 3,6 % zugrunde gelegt, also insgesamt 18,2 %.
[810] BGH v. 7.12.1988 – IV b ZR 23/88, FamRZ 1989, 483.

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