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§ 14 Unternehmensumstrukturierungen / 2. Entscheidungskompetenz und Informationspflichten

Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
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Rz. 614

Zu den umwandlungsrechtlichen Prinzipien gehört, dass die Umwandlungen stets von den Gesellschaftern der beteiligten Gesellschaften mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden müssen. Zur Vorbereitung der Gesellschafterbeschlüsse müssen die Vertretungsorgane einen ausführlichen schriftlichen Bericht über die beabsichtigten Maßnahmen erstatten (§§ 8, 127, 192 UmwG). Die Berichtspflicht besteht unabhängig von der Rechtsform der beteiligten Gesellschaften. Bei AG muss außerdem der Umwandlungsvertrag bzw. sein Entwurf in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausgelegt und den Aktionären auf Wunsch zugesandt werden (§§ 63, 125 UmwG).

 

Rz. 615

Wie bereits oben dargelegt wurde (s.o. Rdn 593 ff.), bestehen bei Ausgliederungen nach den allgemeinen Vorschriften derartige Form- und Zustimmungserfordernisse nicht zwangsläufig. Bei einer AG ist ein Hauptversammlungsbeschluss nur bei besonders schwerwiegenden Ausgliederungen erforderlich. Die Gesellschafter einer GmbH müssen zwar zu sämtlichen nicht unwesentlichen Umstrukturierungsvorgängen ihre Zustimmung erteilen. Dabei ist i.d.R. aber ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit ausreichend. Auch die Informationspflichten im Vorfeld der Beschlüsse über Umstrukturierungen nach den allgemeinen Vorschriften sind geringer als die Informationspflichten nach dem UmwG.

 

Rz. 616

Die Vorteile einer Umstrukturierung nach den allgemeinen Vorschriften zeigen sich besonders deutlich bei der Nutzung von Anwachsungsmodellen zum Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft: Gem. § 217 UmwG ist bei einem derartigen Formwechsel nach den Regeln des UmwG grds. die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein Mehrheitsbeschluss von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen ver...

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