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§ 14 Sachschaden / IV. Schadensersatz in Geld, § 251 BGB

Karl-Hermann Zoll
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Rz. 19

Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen (§ 251 Abs. 1 BGB). Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Insoweit wird zunächst auf § 12 Rdn 9 verwiesen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen.

 

Rz. 20

Der Herstellungsanspruch (§ 249 BGB) ist also die Regel, der Geldanspruch gemäß § 251 BGB die Ausnahme. Deshalb obliegt es nach der sich aus § 251 BGB ergebenden Beweislastverteilung dem Schädiger, die Unmöglichkeit der Naturalrestitution darzulegen und zu beweisen. Allerdings ist insoweit zu unterscheiden: Der Schädiger ist beweispflichtig, wenn der Geschädigte den Anspruch aus § 249 BGB geltend macht und der Schädiger dem den Einwand der Unmöglichkeit entgegenhält.[29] Entsprechendes gilt, wenn der Schädiger mit seiner Ersetzungsbefugnis aus § 251 Abs. 2 S. 1 BGB den vom Geschädigten geltend gemachten Anspruch auf Naturalrestitution wegen Unverhältnismäßigkeit auf den Wertersatz begrenzen will.[30] Verlangt indes der Geschädigte statt der Naturalherstellung (bzw. der Kosten hierfür) ausnahmsweise eine Geldentschädigung gemäß § 251 Abs. 1 BGB, muss er die Unmöglichkeit der – vorrangigen – Naturalrestitution (bzw. das Ungenügen der Entschädigung nach § 249 BGB) darlegen und beweisen.[31]

 

Rz. 21

Während § 249 BGB auf das Integritätsinteresse ausgerichtet ist, ist nach § 251 BGB lediglich das reine Wert- oder Summeninteresse zu ersetzen. Dies ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens mit und ohne das schädigende Ereignis. Da sich die Geldentschädigung ausschließlich nach der bei dem Geschädigten eingetretenen Vermögensminderung bemisst,...

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