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§ 14 Lebensversicherung / 1. Minderjähriger als Versicherungsnehmer

Dr. Tobias Prang
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Rz. 103

Will ein Minderjähriger einen Lebensversicherungsvertrag abschließen, bedarf es stets der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB), da der Lebensversicherungsvertrag aufgrund der Verpflichtung zur Prämienzahlung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist;[101] erforderlich ist regelmäßig die Einwilligung beider Elternteile (vgl. § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB). Wurde die Einwilligung nicht erteilt, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. den Versicherungsnehmer nach Eintritt der Volljährigkeit. Wird die Genehmigung verweigert, hat dies die endgültige Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge (§ 108 BGB).[102]

 

Rz. 104

Will der Minderjährige einen Lebensversicherungsvertrag abschließen, durch den er zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird und der länger als vier Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen laufen soll, reicht die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht aus. In diesem Fall ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich (§§ 1643 Abs. 1, 1853 S. 1 Nr. 1 BGB).

 

Rz. 105

Die Vorschrift des § 1853 S. 1 Nr. 1 BGB geht also davon aus, dass lediglich solche Verträge der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen, bei denen dem minderjährigen Versicherungsnehmer die Verpflichtung zur Prämienzahlung obliegt.[103] Soweit von der Rechtsprechung festgestellt wird, der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages für einen Minderjährigen bedürfe auch dann der (nach alter Rechtslage) vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn der gesetzliche Vertreter die Prämienzahlung übernimmt, betrifft dies nach hiesigem Verständnis nur den Fall der bloß faktischen Übernahme der Prämienzahlung gegenüber dem Versicherungsnehmer infolge einer Schenkung. Im Verhältnis zum Ve...

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