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§ 13 Rechtsschutzversicherung / X. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, § 2 j ARB bzw. 2.2.10 ARB 2012

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 162

Der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz wird in § 2 j ARB unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob es sich um eine "verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit" oder um eine "sonstige Ordnungswidrigkeit" handelt. Der Rechtsschutz umfasst auch die Rechtsverteidigung gegen eine Verfallsanordnung gem. § 29a OWiG.[168]

 

Rz. 163

Gemäß § 2 j aa ARB wird im Fall der Verteidigung wegen des Vorwurfes einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit immer Rechtsschutz gewährt, unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen wird oder ob er wegen Vorsatzes oder Fahrlässigkeit verurteilt wird.

 

Rz. 164

Wird dem Versicherungsnehmer die Verletzung einer sonstigen Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, so genießt er von Anfang an Rechtsschutz. Wird er aber wegen vorsätzlicher Begehung rechtskräftig verurteilt, muss er die vom Rechtsschutzversicherer "für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens" getragenen Kosten diesem zurückerstatten (§ 2 j bb S. 2 ARB). Insoweit gelten zum Umfang der Erstattungspflicht die Ausführungen zu § 2 i aa S. 2 ARB entsprechend (vgl. Rdn 151). Für den Versicherungsnehmer kann es im Einzelfall also von erheblicher Bedeutung sein, ob ihm eine verkehrsrechtliche oder eine sonstige Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.

 

Rz. 165

Nach § 2 j ARB 2000/2008/2010 sowie Nr. 2.2.10 ARB 2012 wird auch außerhalb des Verkehrsrechts für vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten uneingeschränkt Versicherungsschutz gewährt, ebenso im Rahmen der ARB 75 (§ 4 Abs. 2 a ARB 75).

 

Rz. 166

Ein wichtiger Risikoausschluss findet sich in § 3 Abs. 3 e ARB. Danach besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes.

[168] OLG M...

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