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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Deckungsklage – Allgemeines

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 482

Im Fall einer Ablehnung des Rechtsschutzes kann der Versicherungsnehmer gegen den Rechtsschutzversicherer Deckungsklage erheben (zum Klageantrag vgl. Rdn 48, 525). Eine solche Klage muss der Versicherungsnehmer auf eigenes Kostenrisiko führen; Rechtsschutz gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer gibt es nicht (§ 3 Abs. 2 h ARB). Eine grundsätzliche Frist für die Erhebung dieser Klage besteht nicht. Zu alternativen Möglichkeiten der Streitbeilegung mit dem Rechtsschutzversicherer vgl. Schneider.[514]

 

Rz. 483

Die frühere Möglichkeit, wonach der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer mit der Deckungsablehnung eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Versicherungsanspruches von sechs Monaten setzen konnte (§ 12 Abs. 3 VVG a.F.; § 19 ARB 94/2000), ist mit der Reform des VVG 2008 ersatzlos weggefallen. Es ist aufgrund des Umkehrschlusses aus Art. 1 Abs. 4 EGVVG davon auszugehen, dass letztmalig bis zum 31.12.2007 eine Frist gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F. wirksam gesetzt werden konnte.

 

Rz. 484

Die Deckungsklage ist gegen den Rechtsschutzversicherer zu erheben. Betreibt ein Kompositversicherer neben der Rechtsschutzversicherung auch noch andere Versicherungszweige, muss er, seitdem bezüglich der Rechtsschutzversicherung die Spartentrennung weggefallen ist, ein selbstständiges Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragen (§ 8a VAG).

 

Rz. 485

 

Hinweis

Gegen dieses Schadenabwicklungsunternehmen, das meist in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, muss gem. § 126 Abs. 2 VVG die Deckungsklage erhoben werden. Eine gegen den Rechtsschutzversicherer erhobene Deckungsklage wäre wegen fehlender Passivlegitimation unbegründet.[515] Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Deckungsschutz im Wege eines auf "Quasideckung" gerichteten Schadensers...

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